Satzung GRÜNE OV Korschenbroich

PRÄAMBEL
Basisdemokratie und dezentrale Organisation, Transparenz und Offenheit sind die Grundlagen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Ortsverband Korschenbroich. Deshalb ist in der Parteiorganisation die direkte Einflussnahme und Kontrolle durch alle Mitglieder erforderlich. Die Mitarbeit und Mitsprache aller interessierten Menschen im Sinne der Offenheit ist ausdrücklich erwünscht.

§1 NAME, SITZ UND TÄTIGKEITSGEBIET
„Bündnis 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Korschenbroich“ ist ein Ortsverband der Bundespartei „Bündnis 90/DIE GRÜNEN“, des Landesverbandes „Bündnis 90/DIE GRÜNEN Nordrhein-Westfalen“ und des Kreisverbandes „Bündnis 90/DIE GRÜNEN Rhein-Kreis Neuss“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE OV Korschenbroich“. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das gesamte Stadtgebiet. Er hat seinen Sitz in Korschenbroich.

§2 MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied von GRÜNE OV Korschenbroich kann werden, wer keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und sich zu den Grundsätzen und dem Programm der Partei Bündnis90/DIEGRÜNEN bekennt. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo-)faschistischen Organisationen istmit einer Mitgliedschaft bei GRÜNE OV Korschenbroich nicht vereinbar. Personen, die infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden.
(2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem sich bewerbenden Menschen zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei einer Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätige Partei oder WählerInnenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder der Aufruf zur Wahl einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. Der Vorstand kann diesen Umstand durch Beschluss feststellen und die Mitgliedschaft beenden.
(4) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§3 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung der Partei zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen von Satzung und Gesetzen teilzunehmen.
(2) Jedes Mitglied zahlt seinen Mitgliedsbeitrag pünktlich gemäß der Beitrags- und Kassenordnung.
(3) Bei Mitgliederversammlungen hat jedes Mitglied Rede- und Antragsrecht.

§4 ORGANE DES ORTSVERBANDES
Organe des Ortsverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§5 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder eine von einem Organ des Ortsverbandes beschlossene Urabstimmung geändert werden.
(2) Die Mitgliederversammlung findet so häufig wie nötig, mindestens aber halbjährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. Die Einladung erfolgt grundsätzlich per E-Mail.
(3) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand und mindestens zwei Kassenprüfe-rInnen in geheimer Wahl.

§6 VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen.
(2) Der Vorstand besteht aus den beiden gleichberechtigten SprecherInnen und der/dem KassiererIn und stimmberechtigten BeisitzerInnen und den beratenden Mitgliedern. Die Zahl der BeisitzerInnen wird von der Mitgliederversammlung vor der Wahl bestimmt.
(3) Die gleichberechtigten SprecherInnen vertreten den Vorstand nach innen und außen.
(4) Die gleichberechtigten SprecherInnen und die/der KassiererIn sind mit 2/3-Mehrheit zeichnungsberechtigt.
(5) Der Vorstand erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung in eigener Verantwortung. In der Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Mitgliedern gegenüber Rechenschaft über seine Arbeit ab.
(6) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von einer Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl in ihre Ämter gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die Amtszeit des Vorstandes beginnt mit dessen Wahl.
(7) Die SprecherInnen der Ortsgruppen der Grünen Jugend und Grünen Alten/60plus und der/die Vorsitzende der Grünen Ratsfraktion in Korschenbroich sind qua Amt beratende Mitglieder des Vorstandes.
(8) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten abwählbar. Die Abwahl ist nur zulässig, wenn ein entsprechender Antrag allen Mitgliedern in der Einladung schriftlich fristgerecht zugegangen ist. Ergänzungswahlen sind in derselben Sitzung durchzuführen, sie gelten bis zum Ende der ursprünglichen Wahlperiode.
(9) Der Vorstand ist einzuberufen, wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Über die Sitzungen des Vorstandes sind Protokolle anzufertigen, in diese können Mitglieder in der Geschäftsstelle Einblick nehmen. Die wichtigen Ergebnisse der Vorstandssitzungen sind den Mitgliedern in geeigneter Weise mitzuteilen.
(10) Der Vorstand tagt parteiöffentlich, kann sich jedoch zur Beratung zurückziehen.
(11) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§7 BESCHLUSSFÄHIGKEIT; BESCHLUSSFASSUNG UND ÖFFENTLICHKEIT
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 10 % der Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.
(3) Alle Organe des Ortsverbandes tagen öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind immer nicht-öffentlich (auch partei-nicht-öffentlich) zu behandeln.
(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu dokumentieren. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§8 ARBEITSKREISE
Die Organe des Ortsverbandes haben die Möglichkeit, Arbeitskreise einzurichten. Sie stehen allen Mitgliedern und Interessierten offen. Die Ergebnisse der Arbeitskreise sind den zuständigen Organen des Ortsverbandes regelmäßig mitzuteilen.

§9 MINDESTPARITÄT
(1) Vorstand und Wahllisten sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.
(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw.gewählt werden, so entscheidet die Mitgliederversammlung über das weitere Verfahren.
(3) Die Entscheidung bedarf der mehrheitlichen Zustimmung der anwesenden Frauen.

§10 SATZUNGSÄNDERUNG
(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit. Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.
(2) Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft.

§11 AUFLÖSUNG
(1) Über die Auflösung des Ortsverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
(2) Das Vermögen des Ortsverbandes fällt bei Auflösung an den Kreisverband, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.

Diese aktuell gültige Fassung der Satzung von GRÜNE OV Korschenbroich wurde von der Mitgliederversammlung im Januar 2020 beschlossen.